{"id":761,"date":"2016-09-20T02:11:13","date_gmt":"2016-09-20T00:11:13","guid":{"rendered":"http:\/\/www.burmester.musin.de\/cms\/?page_id=761"},"modified":"2021-09-23T14:30:55","modified_gmt":"2021-09-23T12:30:55","slug":"wahlordnung-fuer-den-elternbeirat","status":"publish","type":"page","link":"http:\/\/www.burmester.musin.de\/cms\/eltern\/elternbeirat\/wahlordnung-fuer-den-elternbeirat\/","title":{"rendered":"Wahlordnung f\u00fcr den Elternbeirat"},"content":{"rendered":"<p><strong>\u00a71 Geltungsbereich<\/strong><\/p>\n<p>Die Wahlordnung gilt f\u00fcr Wahlen f\u00fcr den Elternbeirat (Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 Nummer 5 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz). Die gesetzlichen Regelungen entfalten unmittelbare Geltung und gehen dieser Wahlordnung vor.<\/p>\n<p><strong>\u00a72 Zusammensetzung des Elternbeirats<\/strong><\/p>\n<p>Die Zusammensetzung des Elternbeirats der Grundschule an der Burmesterstra\u00dfe ergibt sich aus <a href=\"http:\/\/www.burmester.musin.de\/cms\/wp-content\/uploads\/2021\/09\/0960_001.pdf\">Art. 66 Absatz 1 BayEUG<\/a>. Danach sind 12 Mitglieder des Elternbeirats zu w\u00e4hlen.<\/p>\n<p><strong>\u00a73 Wahlorgan<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Elternbeirat w\u00e4hlt rechtzeitig vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss f\u00fcr die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan). Das Wahlorgan besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) sowie zwei Beisitzern. Das Wahlorgan unterliegt keinen Weisungen.<\/p>\n<p><strong>\u00a74 Wahlleiter, Wahlausschuss<\/strong><\/p>\n<p>(1) F\u00fcr jedes Mitglied des Wahlorgans nach \u00a7 3 Satz 1 beruft der Elternbeirat eine stellvertretende Person.<\/p>\n<p>(2) Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftf\u00fchrer f\u00fcr den Wahlausschuss.<\/p>\n<p><strong>\u00a75 Wahlehrenamt<\/strong><\/p>\n<p>Die Mitwirkung bei den Elternbeiratswahlen als Wahlleiter und Beisitzer des Wahlorgans erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Wahlorgans sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.<\/p>\n<p><strong>\u00a76 Wahlhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Wahltag fest, der zwischen Schuljahresbeginn und dem 31. Oktober des Schuljahres liegen muss, in dem die Amtszeit des Elternbeirates endet.<\/p>\n<p>(2) Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt weiter im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Ort der Wahlversammlung fest.<\/p>\n<p>(3) Der Schulleiter l\u00e4dt die Wahlberechtigten sp\u00e4testens eine Woche vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung. Mit der Einladung zur Wahlversammlung werden die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschl\u00e4gen aufgefordert.<\/p>\n<p><strong>\u00a77 Wahlvorschl\u00e4ge<\/strong><\/p>\n<p>(1) Zur Abgabe von Wahlvorschl\u00e4gen sind alle Wahlberechtigten befugt. Diese sind beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen.<\/p>\n<p>(2) Wahlvorschl\u00e4ge bed\u00fcrfen des Einverst\u00e4ndnisses der Vorgeschlagenen.<\/p>\n<p>(3) Der Wahlausschuss erstellt eine Vorschlagsliste, die in der Wahlversammlung bis zum Beginn der Wahlhandlung erg\u00e4nzt werden kann.<\/p>\n<p><strong>\u00a78 Wahlversammlung<\/strong><\/p>\n<p>Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats er\u00f6ffnet. Die Wahlhandlung wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses geleitet.<\/p>\n<p><strong>\u00a79 Grundsatz der Nicht\u00f6ffentlichkeit<\/strong><\/p>\n<p>Die Durchf\u00fchrung der Elternbeiratswahl ist nicht \u00f6ffentlich. Zur Wahlversammlung haben nur die Wahlberechtigten, die Sch\u00fclerinnen und Sch\u00fcler sowie die Lehrkr\u00e4fte und der Schulleiter Zutritt.<\/p>\n<p><strong>\u00a710 Wahlhandlung<\/strong><\/p>\n<p>(1) S\u00e4mtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gew\u00e4hlt. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. W\u00e4hlbare Personen k\u00f6nnen auch dann gew\u00e4hlt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind und eine schriftliche Einverst\u00e4ndniserkl\u00e4rung vorliegt. Die zur Wahl stehenden Personen sollen sich kurz vorstellen.<\/p>\n<p>(2) F\u00fcr jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel an die f\u00fcr dieses Kind gem\u00e4\u00df \u00a7 3 Wahlberechtigten ausgegeben. Mit einem Stimmzettel k\u00f6nnen so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu w\u00e4hlen sind; auf jeden zu w\u00e4hlenden Kandidaten\/Kandidatin kann h\u00f6chstens eine Stimme entfallen.<\/p>\n<p>(3) Entspricht die Anzahl der Kandidaten auf der Vorschlagsliste genau der Anzahl der zu w\u00e4hlenden Elternbeiratsmitglieder erfolgt die Wahl nach vorheriger Abfrage und Zustimmung der anwesenden Wahlberechtigten durch Akklamation.<\/p>\n<p>(4) Ansonsten erfolgt die Wahl schriftlich und geheim auf den vom Wahlleiter vorbereiteten Stimmzetteln. Die Wahl wird durch pers\u00f6nliche Stimmabgabe vorgenommen.<\/p>\n<p><strong>\u00a711 Ung\u00fcltigkeit der Stimmzettel<\/strong><\/p>\n<p>Stimmzettel, die den W\u00e4hlerwillen nicht eindeutig erkennen lassen sowie Zus\u00e4tze enthalten und die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen \u00fcberschreiten, sind ung\u00fcltig.<\/p>\n<p><strong>\u00a712 Feststellung des Wahlergebnisses<\/strong><\/p>\n<p>(1) Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gew\u00e4hlt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die \u00fcbrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzbewerber.<\/p>\n<p>(2) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und, wenn m\u00f6glich, zum Schluss der Wahlversammlung bekannt gegeben.<\/p>\n<p>(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses erstellt eine Niederschrift \u00fcber die Wahlversammlung und die Sitzung des Wahlausschusses, die zu den Akten der Grundschule an der Burmesterstra\u00dfe genommen wird und zwei Jahre aufzubewahren ist.<\/p>\n<p><strong>\u00a713 Sicherung der Wahlunterlagen<\/strong><\/p>\n<p>(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte gesch\u00fctzt sind.<\/p>\n<p>(2) Die eingenommenen Wahlberechtigungen sind unverz\u00fcglich zu vernichten.<\/p>\n<p>(3) Die \u00fcbrigen Wahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel k\u00f6nnen nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden.<\/p>\n<p><strong>\u00a7 14 Wahlpr\u00fcfung<\/strong><\/p>\n<p>(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch schriftliche Erkl\u00e4rung beim Wahlleiter anfechten. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anfechtung beim Schulleiter eingeht.<\/p>\n<p>(2) Der Elternbeirat pr\u00fcft die eingereichte Beschwerde. Wenn dieser nicht abgeholfen wird, unterrichtet der Elternbeirat den Schulleiter und legt die Beschwerde dem Ministerialbeauftragten vor.<\/p>\n<p>(3) Wenn eine nicht w\u00e4hlbare Person gew\u00e4hlt wurde, hat der Elternbeirat ohne Mitwirkung des Betroffenen die Wahl dieser Person f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren; wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den f\u00fcr die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen in Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen.<\/p>\n<p>(4) Der Wahlausschuss oder der Ministerialbeauftragte hat die Wahl f\u00fcr ung\u00fcltig zu erkl\u00e4ren, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte. Der Elternbeirat oder der Ministerialbeauftragte hat unverz\u00fcglich eine Neuwahl anzuordnen.<\/p>\n<p><strong>\u00a715 Kosten<\/strong><\/p>\n<p>Die notwendigen Kosten der Wahl tr\u00e4gt der Aufwandstr\u00e4ger im Rahmen der Haushaltsmittel der Grundschule an der Burmesterstra\u00dfe (\u00a7 2 Abs. 4 Satz 2 Verordnung zur Ausf\u00fchrung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).<\/p>\n<p><strong>\u00a716 Weitere Bestimmungen<\/strong><\/p>\n<p>Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enth\u00e4lt, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten f\u00fcr Personen beiderlei Geschlechts.<\/p>\n<p><strong>\u00a717 In-Kraft-Treten<\/strong><\/p>\n<p>Diese Wahlordnung tritt am 20. September 2016 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschl\u00fcsse au\u00dfer Kraft. Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 20. September 2016 beschlossen. Das Einvernehmen des Schulleiters wurde am 20. September 2016 erteilt.<\/p>\n<p>Hans Hofmann, den 20. September 2016<\/p>\n<p>Vorsitzender des Elternbeirats<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>\u00a71 Geltungsbereich Die Wahlordnung gilt f\u00fcr Wahlen f\u00fcr den Elternbeirat (Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens gem\u00e4\u00df Art. 3 Abs. 2 Nummer 5 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz). 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