§1 Geltungsbereich

Die Wahlordnung gilt für Wahlen für den Elternbeirat (Einrichtung zur Mitgestaltung des schulischen Lebens gemäß Art. 3 Abs. 2 Nummer 5 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz). Die gesetzlichen Regelungen entfalten unmittelbare Geltung und gehen dieser Wahlordnung vor.

§2 Zusammensetzung des Elternbeirats

Die Zusammensetzung des Elternbeirats der Grundschule an der Burmesterstraße ergibt sich aus Art. 66 Absatz 1 BayEUG. Danach sind 12 Mitglieder des Elternbeirats zu wählen.

§3 Wahlorgan

(1) Der Elternbeirat wählt rechtzeitig vor den Neuwahlen einen Wahlausschuss für die Elternbeiratswahlen (Wahlorgan). Das Wahlorgan besteht aus dem Vorsitzenden (Wahlleiter) sowie zwei Beisitzern. Das Wahlorgan unterliegt keinen Weisungen.

§4 Wahlleiter, Wahlausschuss

(1) Für jedes Mitglied des Wahlorgans nach § 3 Satz 1 beruft der Elternbeirat eine stellvertretende Person.

(2) Der Wahlleiter bestellt aus dem Kreis der Beisitzer einen Schriftführer für den Wahlausschuss.

§5 Wahlehrenamt

Die Mitwirkung bei den Elternbeiratswahlen als Wahlleiter und Beisitzer des Wahlorgans erfolgt ehrenamtlich. Die Mitglieder des Wahlorgans sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.

§6 Wahlhandlung

(1) Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Wahltag fest, der zwischen Schuljahresbeginn und dem 31. Oktober des Schuljahres liegen muss, in dem die Amtszeit des Elternbeirates endet.

(2) Der Vorsitzende des Elternbeirats setzt weiter im Einvernehmen mit dem Schulleiter den Ort der Wahlversammlung fest.

(3) Der Schulleiter lädt die Wahlberechtigten spätestens eine Woche vor der Wahl schriftlich zur Wahlversammlung ein. Die Einladung dient als Nachweis der Wahlberechtigung. Mit der Einladung zur Wahlversammlung werden die Wahlberechtigten zur Einreichung von Wahlvorschlägen aufgefordert.

§7 Wahlvorschläge

(1) Zur Abgabe von Wahlvorschlägen sind alle Wahlberechtigten befugt. Diese sind beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes einzureichen.

(2) Wahlvorschläge bedürfen des Einverständnisses der Vorgeschlagenen.

(3) Der Wahlausschuss erstellt eine Vorschlagsliste, die in der Wahlversammlung bis zum Beginn der Wahlhandlung ergänzt werden kann.

§8 Wahlversammlung

Die Wahlversammlung wird vom Vorsitzenden des Elternbeirats eröffnet. Die Wahlhandlung wird vom Vorsitzenden des Wahlausschusses geleitet.

§9 Grundsatz der Nichtöffentlichkeit

Die Durchführung der Elternbeiratswahl ist nicht öffentlich. Zur Wahlversammlung haben nur die Wahlberechtigten, die Schülerinnen und Schüler sowie die Lehrkräfte und der Schulleiter Zutritt.

§10 Wahlhandlung

(1) Sämtliche Mitglieder des Elternbeirats werden in einem Wahlgang aus der Vorschlagsliste gewählt. Stimmberechtigt sind nur die bei der Wahl anwesenden Wahlberechtigten. Wählbare Personen können auch dann gewählt werden, wenn sie in der Wahlversammlung nicht anwesend sind und eine schriftliche Einverständniserklärung vorliegt. Die zur Wahl stehenden Personen sollen sich kurz vorstellen.

(2) Für jedes die Schule besuchende Kind wird ein Stimmzettel an die für dieses Kind gemäß § 3 Wahlberechtigten ausgegeben. Mit einem Stimmzettel können so viele Stimmen abgegeben werden, wie Mitglieder des Elternbeirats zu wählen sind; auf jeden zu wählenden Kandidaten/Kandidatin kann höchstens eine Stimme entfallen.

(3) Entspricht die Anzahl der Kandidaten auf der Vorschlagsliste genau der Anzahl der zu wählenden Elternbeiratsmitglieder erfolgt die Wahl nach vorheriger Abfrage und Zustimmung der anwesenden Wahlberechtigten durch Akklamation.

(4) Ansonsten erfolgt die Wahl schriftlich und geheim auf den vom Wahlleiter vorbereiteten Stimmzetteln. Die Wahl wird durch persönliche Stimmabgabe vorgenommen.

§11 Ungültigkeit der Stimmzettel

Stimmzettel, die den Wählerwillen nicht eindeutig erkennen lassen sowie Zusätze enthalten und die Gesamtzahl der abzugebenden Stimmen überschreiten, sind ungültig.

§12 Feststellung des Wahlergebnisses

(1) Als Mitglieder des Elternbeirats sind diejenigen Bewerber gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Wahlleiter zu ziehende Los. Die übrigen Bewerber sind in der Reihenfolge der erzielten Stimmen Ersatzbewerber.

(2) Das Wahlergebnis wird vom Wahlausschuss festgestellt und, wenn möglich, zum Schluss der Wahlversammlung bekannt gegeben.

(3) Der Vorsitzende des Wahlausschusses erstellt eine Niederschrift über die Wahlversammlung und die Sitzung des Wahlausschusses, die zu den Akten der Grundschule an der Burmesterstraße genommen wird und zwei Jahre aufzubewahren ist.

§13 Sicherung der Wahlunterlagen

(1) Die Wahlunterlagen sind so zu verwahren, dass sie gegen Einsichtnahme durch Unbefugte geschützt sind.

(2) Die eingenommenen Wahlberechtigungen sind unverzüglich zu vernichten.

(3) Die übrigen Wahlunterlagen, insbesondere die Stimmzettel können nach Ablauf von sechs Monaten nach dem Zeitpunkt der Wahl vernichtet werden.

§ 14 Wahlprüfung

(1) Jeder Wahlberechtigte kann binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses die Wahl wegen Verletzung der gesetzlichen Bestimmungen durch schriftliche Erklärung beim Wahlleiter anfechten. Die Frist ist auch gewahrt, wenn die Anfechtung beim Schulleiter eingeht.

(2) Der Elternbeirat prüft die eingereichte Beschwerde. Wenn dieser nicht abgeholfen wird, unterrichtet der Elternbeirat den Schulleiter und legt die Beschwerde dem Ministerialbeauftragten vor.

(3) Wenn eine nicht wählbare Person gewählt wurde, hat der Elternbeirat ohne Mitwirkung des Betroffenen die Wahl dieser Person für ungültig zu erklären; wenn das vom Wahlvorstand festgestellte Wahlergebnis nicht mit den für die einzelnen Personen festgestellten Stimmenzahlen in Einklang steht, hat er das Wahlergebnis zu berichtigen.

(4) Der Wahlausschuss oder der Ministerialbeauftragte hat die Wahl für ungültig zu erklären, wenn Wahlbestimmungen verletzt wurden und dadurch das Wahlergebnis verdunkelt werden konnte. Der Elternbeirat oder der Ministerialbeauftragte hat unverzüglich eine Neuwahl anzuordnen.

§15 Kosten

Die notwendigen Kosten der Wahl trägt der Aufwandsträger im Rahmen der Haushaltsmittel der Grundschule an der Burmesterstraße (§ 2 Abs. 4 Satz 2 Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes).

§16 Weitere Bestimmungen

Sofern diese Wahlordnung keine Regelungen enthält, gelten die Bestimmungen des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetzes sowie das Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz sowie die Gemeinde- und Landkreiswahlordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung. Die Bestimmungen dieser Wahlordnung gelten für Personen beiderlei Geschlechts.

§17 In-Kraft-Treten

Diese Wahlordnung tritt am 20. September 2016 in Kraft und ist den Wahlberechtigten und der Schule in geeigneter Weise bekannt zu geben. Gleichzeitig treten die entgegenstehenden Vorschriften und Beschlüsse außer Kraft. Vorstehende Wahlordnung hat der Elternbeirat am 20. September 2016 beschlossen. Das Einvernehmen des Schulleiters wurde am 20. September 2016 erteilt.

Hans Hofmann, den 20. September 2016

Vorsitzender des Elternbeirats